Zeigt her eure Schultüte! Einschulung und Datenschutz unter einen Hut gebracht
Beim Thema “Fotografieren während Schulveranstaltungen” herrscht jedoch eine große Unsicherheit bei Schulleitungen, Lehrern und Eltern. Etliche Schulen erließen im vergangenen Jahr ein vollständiges Fotoverbot. Aber ist das überhaupt notwendig? Der Photoindustrie-Verband (PIV) und der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden- Württemberg haben sich jeweils zur aktuellen Sachlage geäußert, wir geben einen Überblick:
Foto-Verbot am großen Tag – muss das sein?
Ein generelles Foto- und Filmverbot lässt sich mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht begründen. Zwar stellt jede Fotografie, auf der ein Mensch abgebildet ist, ein personenbezogenes Dokument dar und in Zeiten der Digitalfotografie liegt auch stets eine automatisierte Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten vor. Jedoch fallen solche Fotografien, die „durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c) DSGVO) gemacht werden (sog. Haushaltsausnahme), nicht in den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Entscheidend ist, wo die Bilder veröffentlicht werden: Das Hochladen auf einer frei zugänglichen Website oder in sozialen Netzwerken ist ohne Einwilligung aller abgebildeten Personen verboten. Das Zeigen im privaten Umfeld aber, zum Beispiel mit einem CEWE FOTOBUCH, einem Fotokalender oder als Leinwand in der Familiengalerie, fällt unter die sogenannte „Haushaltsausnahme“ und stellt rechtlich kein Problem dar.
Bitte recht freundlich – Vom Hausrecht der Schulen
Grundsätzlich darf jeder zu privaten Zwecken jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen. Allerdings hat die Schule auf dem Schulgelände das Hausrecht und kann davon auch Gebrauch machen. „Schulen und Kitas dürfen aufgrund ihres Hausrechts Fotoverbote verhängen, wenn sie zum Beispiel keine Störungen durch Blitze bei Schultheateraufführungen beziehungsweise bei Einschulungsveranstaltungen wünschen oder um die Bildnisrechte von Kindern vor einer Verbreitung in sozialen Medien zu schützen. Aber das Datenschutzrecht fordert das nicht, wie auch Datenschutzaufsichtsbehörden in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt jüngst bestätigt haben“, so der für den PIV tätige Rechtsanwalt David Seiler.